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Aufbau Jugendamt seit 1900

Hier zum Verständnis des Aufbau des Jugendamtes: ( Quelle: Wikipedia )

 

Ab 1900

Als Vorläufer der Jugendämter sind die im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 vorgesehenen Gemeindenwaisenräte anzusehen.

Erste Gründungen von Jugendämtern konnten bereits 1925 festgestellt werden (entsprechend dem 1924 in Kraft getretenen Reichsjugendwohlfahrtsgesetz). Ziele und Namen waren die materielle Sonderfürsorge für Minderjährige, die Krüppelfürsorge, die Heilfürsorge als freiwillige, vorbeugende Gesundheitsfürsorge und die Fürsorgeerziehung.

Nationalsozialismus III

Ab 1939 übernahmen die Jugendämter als Teil der Staatsgewalt im NS-Staat weitgehend die Kontrolle über die Kindererziehung. Das Jugendamt kontrollierte und lenkte Familien und Kinder von Geburt an politisch. Heranwachsende Jungen wurden von der Hitler-Jugend (HJ) und heranwachsende Mädchen vom Bund Deutscher Mädel (BDM) unter die Kontrolle des Staates gestellt. Um der sinkenden Geburtenrate entgegenzuwirken, wurde neben allgemeinen monetären Hilfen auch etwa 8.000 Säuglinge in Deutschland und etwa 12.000 in Norwegen in Lebensbornheimen unter der Kontrolle der SS großgezogen (siehe auch Tyskebarn).

Die Organisation des Jugendamtes wurde 1939 durch ein Gesetz dahingehend geändert, dass statt der kollegialen Leitung die Geschäftsführung dem Bürgermeister bzw. Landrat übertragen wurde. Im Übrigen sollten die rechtlichen Bestimmungen des RJWG (Reichsjugendwohlfahrtsgesetz) so ausgelegt werden, dass damit eine Erziehung im nationalsozialistischen Sinne gesichert werden konnte. Die damit gemeinten Erziehungsziele kommen deutlich zum Ausdruck im § 1 der 1939 erlassenen Verordnung über Jugendwohlfahrt in den sudetendeutschen Gebieten, in der - abweichend vom § 1 RJWG - formuliert wird:

„Die Erziehung der Jugend im nationalsozialistischen Staat ist Erziehung zur deutschen Volksgemeinschaft. Ziel der Erziehung ist der körperlich und seelisch gesunde, sittlich gefestigte, geistig entwickelte, beruflich tüchtige deutsche Mensch, der rassebewußt in Blut und Boden wurzelt und Volk und Reich verpflichtet und verbunden ist. Jedes deutsche Kind soll in diesem Sinne zu einem verantwortungsbewußten Glied der deutschen Volksgemeinschaft erzogen werden.“

Nach 1945

Das Jugendamt wurde von 1947 bis 1952 dem Innenministerium (Polizei) und nicht dem Familien- oder dem Justizministerium unterstellt. Damit wurden eine Vielzahl Kinder - die durch das Jugendamt im europäischen Ausland den Eltern entzogen wurden - nicht an ihre biologischen Eltern zurückgegeben. Die Identität und die Namen der Kinder wurden mit Amtshilfe der Meldebehörden und der Polizei geändert, die leiblichen Eltern nicht informiert. Per Gerichtsbeschluss, „der Dringlichkeit wegen, ohne vorherige mündliche Anhörung“ wurden die Kinder an deutsche Adoptivfamilien „transferiert“.

Wandel zur Dienstleistungsbehörde

Seit den frühen 70er Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts hat sich das Jugendamt massiv verändert: Es versteht sich mittlerweile nicht mehr als Kontrollinstanz oder Eingriffsbehörde, sondern als eine moderne Dienstleistungsbehörde. Die Beratung von jungen Menschen und ihren Eltern stehen dabei im Mittelpunkt; dennoch bleibt es Ausfallbürge, wenn Eltern ihre Erziehungsverantwortung nicht oder missbräuchlich ausüben.

Mit dem Inkrafttreten des KJHG (SGB VIII) 1991 wurde die politische und fachliche Kritik an der Kontroll- und Eingriffsorientierung des JWG aufgenommen und ein Leistungsgesetz für Kinder, Jugendliche und ihre Familien geschaffen, dass auf Unterstützung und Hilfsangebote setzt. Mit dem Paradigmenwechsel durch das KJHG hat sich die Rolle des Jugendamtes deutlich gewandelt. Die Leistungsverpflichtung liegt überwiegend bei den Kommunen; die Angebote sollen im Wesentlichen von den freien Trägern erbracht werden. Das Jugendamt bleibt in seiner Doppelstruktur - bestehend aus Verwaltung und Jugendhilfeausschuss - erhalten. Die spezielle Ausformung des Subsidiaritätsprinzips (im jugendhilferechtlichen Sinne der Vorrang freier Träger vor öffentlichen Leistungserbringern; der Vorrang von Selbsthilfe und Unterstützung durch die freie Wohlfahrtspflege gegenüber der öffentlichen Verantwortung) findet in dem neuen Gesetz seine frühe Grundlage.

Kritik an der Institution „Jugendamt“

In der Kritik in der Presse an der Institution werden insbesondere die oftmals zu knappe Personalausstattung und die Professionalität der Mitarbeiter der Allgemeinen Sozialen Dienste in Frage gestellt.

Einerseits wird der Anspruch an das Jugendamt herangetragen, dass es Ausfallbürge für Versorgungsdefizite der aktuellen Gesellschaftspolitik sein soll, andererseits wird es aber gerne als Projektionsfläche genau dafür genutzt. Das Jugendamt ist "Projektionsfläche für den kostenfreien Volkszorn" Dies wird daran deutlich, dass aus Einzelfällen kontinuierlich eine Pauschalkritik gegen das Jugendamt abgeleitet wird. IV

Im Zusammenhang mit den Wormser Prozessen geriet das Wormser Jugendamt erneut in die Kritik, weil es trotz Freispruchs aller Angeklagten vom Vorwurf des Kindesmissbrauchs „wegen erwiesener Unschuld“ 1997 die sofortige Rückkehr der in Kinderheimen untergebrachten betroffenen Kinder zu ihren Eltern verweigerte und im Falle der sechs Kinder im Ramsener Heim „Spatzennest“ jeglichen Kontakt unterband.

Der Petitionsausschuss des Europaparlaments hat mehrere Petitionen gegen die Institution „Jugendamt“ aus dem Jahre 2006, 2007 und 2008 für zulässig erklärt und behandelt das Thema anhand beispielhafter Fälle mit Anhörungen. Dabei wurden auch generell das Verhalten der Bundesrepublik in den Fällen, in denen Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt worden ist (Familie H. Münster/Steinfurt (2. Klage abgelehnt), Sorgerechtsfall Kazim Görgülü , Sahin, Sommerfeld u.a.) angesprochen. Der Petitionsausschuss behandelte u.a. 12 Petitionen auf der Bearbeitungsliste und in seiner Tagesagenda

Die Präsidentin der Konferenz der Nicht-Regierung-Organisationen (NGO) des Europarates, Annelise Oeschger, überreichte zu den Jugendamtspetitionen beim Europaparlament im November 2007 die Bamberger Erklärung, in der das Verhalten deutscher Jugendämter sowie die mangelhafte Kontrolle der Jugendämter mit dem Resultat der Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kritisiert wurden. Diese Erklärung ist das Ergebnis des Symposiums "Deutsche Jugendämter und die europäische Menschenrechtskonvention", das im Oktober 2007 in Bamberg stattfand.

Nicht unumstritten sind erlebnispädagogisch orientierte Maßnahmen, wie sie durch das Format Teenager außer Kontrolle – Letzter Ausweg Wilder Westen auf RTL veranschaulicht werden. In der Praxis delegieren Jugendämter derartige Maßnahmen an Jugendhilfeeinrichtungen. So schickte das deutsche Bundesland Hessen einen 16-jährigen Jugendlichen aus dem Landkreis Gießen nach Sibirien

Siehe auch

Jugendhilfe, Hilfen zur Erziehung, Jugendkultur, Jugendarbeit, Jugendgerichtshilfe, Cochemer Modell

Einzelnachweise

1. ↑ Aufsicht: A. bezeichnet die staatliche Kontrolle über 1) bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten (Bau-, Gewerbe-, Banken-, Versicherungs-A.) bzw. 2) die öffentliche Verwaltung. Unterschieden werden a) die Staats-A. des übergeordneten Staates gegenüber den untergeordneten staatlichen Ebenen (z.B. des Bundes gegenüber den Ländern), b) die Dienst-A. des Dienstherrn gegenüber einzelnen Beamten und Angestellten, c) die A. über die Gesetzmäßigkeit des Handelns öffentlicher Verwaltungen (Rechts-A.) und d) die Fach-A., d.h. die Überprüfung, ob die Aktivitäten der Verwaltungen den beabsichtigten Zwecken entsprechen. Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2006. Siehe:

2. ↑ Siehe Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG: „Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen." Zudem hat der Bund gemäß Art. 28 Abs. 3 GG eine Garantenstellung zur Gewährleistung der „verfassungsmäßigen", sprich grundgesetzgemäßen „Ordnung" auch in den Ländern zu gewährleisten. Es heißt in Art. 28 Abs. 3 GG: „Der Bund gewährleistet, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht." Die „verfassungsgemäße", sprich grundgesetzgemäße „Ordnung" ist im Art. 20 GG festgelegt. Dort, insbesondere in den Absätzen 1 - 3, sind die Grundsätze der staatlichen, demokratischen Ordnung unabänderlich bestimmt und definiert. Diese Grundsätze können, wie Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG deutlich formuliert, nicht eingeschränkt werden, auch nicht durch ein „Recht der Selbstverwaltung" aus Art. 28 Abs. 2 GG.]

3. ↑ Thomas Mörsberger, „Was kann vom Jugendamt erwartet werden? Was hilft gefährdeten Kindern wirklich?“, in SPI des SOS-Kinderdorf e.V. (Hg.), Jugendämter zwischen Hilfe und Kontrolle, München 2002, S. 32. ff, hier S. 34 und 35;

4. ↑ *Berliner Zeitung vom 25.06.1997, siehe auch [2]

5. ↑ Wie wird eine für zulässig erklärte Petition weiterbehandelt?: - Verfahren bei zulässigen Petitionen.

6. ↑ Bearbeitungsliste vom 07.06.2007: - Bearbeitungsliste vom 07.06.2007

7. ↑ Tagesagenda-Entwurf vom 07.06.2007: - Agenda Entwurf.

8. ↑ Pressebericht über die Sitzung vom 07.06.2007: - Presseblog.  V

9. ↑ Presseberichte über die Sitzung vom 07.06.2007: - EFCR-Bericht über den Bericht in der Gazetta -   http://www1.gazeta.pl/wyborcza/1,34471,1752082.html .

10. ↑ http://www.petra-heller.com/fileadmin/user_upload/petra-heller/Dokumente/Bamberger-Erklaerung.pdf

11. ↑ http://www.pressetext.de/pte.mc?pte=071120028

12. ↑ http://www.pressetext.de/pte.mc?pte=071011021

13. ↑ Artikel im Spiegel vom 17.01.2008: - Umstrittene Erziehungsmaßnahme

14. ↑ Artikel in der Süddeutschen vom 17.01.2008: - Hessen schickt Schüler nach Sibirien
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