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BKGG
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

§ 1 Anspruchsberechtigte
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist

(1)

    Kin­der­geld nach die­sem Ge­setz für seine Kin­der er­hält, wer nach § 1 Ab­satz 1 und 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes nicht un­be­schränkt steu­er­pflich­tig ist und auch nicht nach § 1 Ab­satz 3 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes als un­be­schränkt steu­er­pflich­tig be­han­delt wird und


    1.


        in einem Ver­si­che­rungs­pflicht­ver­hält­nis zur Bun­des­agen­tur für Ar­beit nach dem Drit­ten Buch So­zi­al­ge­setz­buch steht oder ver­si­che­rungs­frei nach § 28 Ab­satz 1 Num­mer 1 des Drit­ten Bu­ches So­zi­al­ge­setz­buch ist oder

    2.


        als Ent­wick­lungs­hel­fer Un­ter­halts­leis­tun­gen im Sinne des § 4 Ab­satz 1 Num­mer 1 des Ent­wick­lungs­hel­fer-​Ge­set­zes er­hält oder als Mis­sio­nar der
        Mis­si­ons­wer­ke und -​ge­sell­schaf­ten, die Mit­glie­der oder Ver­ein­ba­rungs­part­ner des Evan­ge­li­schen Mis­si­ons­wer­kes Ham­burg, der Ar­beits­ge­mein­schaft Evan­ge­li­ka­ler Mis­sio­nen e. V., des Deut­schen ka­tho­li­schen Mis­si­ons­ra­tes oder der Ar­beits­ge­mein­schaft pfingst­lich-​cha­ris­ma­ti­scher Mis­sio­nen sind, tätig ist oder

    3.


        eine nach § 123a des Be­am­ten­rechts­rah­men­ge­set­zes oder § 29 des Bun­des­be­am­ten­ge­set­zes oder § 20 des Be­am­ten­sta­tus­ge­set­zes bei einer Ein­rich­tung au­ßer­halb Deutsch­lands zu­ge­wie­se­ne Tä­tig­keit aus­übt oder

    4.


        als Ehe­gat­te eines Mit­glieds der Trup­pe oder des zi­vi­len Ge­fol­ges eines NA­TO-​Mit­glied­staa­tes die Staats­an­ge­hö­rig­keit eines EU/EWR-​Mit­glied­staa­tes be­sitzt und in Deutsch­land sei­nen Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat.


(2)

    Kin­der­geld für sich selbst er­hält, wer


    1.


        in Deutsch­land einen Wohn­sitz oder sei­nen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat,

    2.


        Voll­wai­se ist oder den Auf­ent­halt sei­ner El­tern nicht kennt und

    3.


        nicht bei einer an­de­ren Per­son als Kind zu be­rück­sich­ti­gen ist.

    § 2 Ab­satz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind ent­spre­chend an­zu­wen­den. Im Fall des § 2 Ab­satz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kin­der­geld längs­tens bis zur Voll­endung des 25. Le­bens­jah­res ge­währt.
(3)

    Ein nicht frei­zü­gig­keits­be­rech­tig­ter Aus­län­der er­hält Kin­der­geld nur, wenn er


    1.


        eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis be­sitzt,

    2.


        eine Auf­ent­halts­er­laub­nis be­sitzt, die zur Aus­übung einer Er­werbs­tä­tig­keit be­rech­tigt oder be­rech­tigt hat, es sei denn, die Auf­ent­halts­er­laub­nis wurde


        a)


            nach § 16 oder § 17 des Auf­ent­halts­ge­set­zes er­teilt,

        b)


            nach § 18 Ab­satz 2 des Auf­ent­halts­ge­set­zes er­teilt und die Zu­stim­mung der Bun­des­agen­tur für Ar­beit darf nach der Be­schäf­ti­gungs­ver­ord­nung nur für einen be­stimm­ten Höchst­zeit­raum er­teilt wer­den,

        c)


            nach § 23 Ab­satz 1 des Auf­ent­halts­ge­set­zes wegen eines Krie­ges in sei­nem Hei­mat­land oder nach den §§ 23a, 24, 25 Ab­satz 3 bis 5 des Auf­ent­halts­ge­set­zes er­teilt


        oder

    3.


        eine in Num­mer 2 Buch­sta­be c ge­nann­te Auf­ent­halts­er­laub­nis be­sitzt und


        a)


            sich seit min­des­tens drei Jah­ren recht­mä­ßig, ge­stat­tet oder ge­dul­det im Bun­des­ge­biet auf­hält und

        b)


            im Bun­des­ge­biet be­rech­tigt er­werbs­tä­tig ist, lau­fen­de Geld­leis­tun­gen nach dem Drit­ten Buch So­zi­al­ge­setz­buch be­zieht oder El­tern­zeit in An­spruch nimmt.


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