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EStG

§ 62 EStG
Anspruchsberechtigte

   X. (Kindergeld)


(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

  1.

im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

  2.

ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

  a)

nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder

  b)

nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

  1.

eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

  2.

eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

  a)

nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

  b)

nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

  c)

nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

oder

  3.

eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

  a)

sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

  b)

im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt. (2)



(1) Red. Anm.:
zur erstmaligen Anwendung des § 62 EStG siehe Anwendungsvorschrift § 52 Abs. 61 EStG 2002

(2) Red. Anm.:
§ 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915), anzuwenden in allen Fällen, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG 2002. Zur erstmaligen Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Artikel 11 Nr. 17 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) siehe Anwendungsvorschrift § 52 Abs. 61a Satz 1 EStG 2002

 

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