Navigation  
  GzSd-UN-KiD e.V.
  Für Kinder
  Gesetzgebung
  => GG BRD
  => EMRK
  => UN-Kinderrechte
  => SGB IIIV
  => Grundrechte der EU
  => BGB
  => ESÜ
  => Int. Übereinkünfte
  => HKÜ
  => UN-Kinderrechtkonvention
  => BKGG
  => EStG
  => Charter der Rechte der Familie
  PDF download ext.
  Video
  OpferListe Jugendamt
  Linkliste
  Gästebuch
  Newsletter
  News
  Statistik
  Forum
  Infomaterial PDF
  Kontakt
  Avocat, Black List
  Vermisst
  Aufbau Jugendamt seit 1900
  Hilfe Belgien
  Vergleich Beschlüsse
  Rechtliche Hinweise
Logo u. Banner unterliegen dem © der GzSd-UN-KiD e.V zu Zwecken der Banner Werbung können diese per e-Mail angefordert werden
BKGG
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

§ 1 Anspruchsberechtigte
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist

(1)

    Kin­der­geld nach die­sem Ge­setz für seine Kin­der er­hält, wer nach § 1 Ab­satz 1 und 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes nicht un­be­schränkt steu­er­pflich­tig ist und auch nicht nach § 1 Ab­satz 3 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes als un­be­schränkt steu­er­pflich­tig be­han­delt wird und


    1.


        in einem Ver­si­che­rungs­pflicht­ver­hält­nis zur Bun­des­agen­tur für Ar­beit nach dem Drit­ten Buch So­zi­al­ge­setz­buch steht oder ver­si­che­rungs­frei nach § 28 Ab­satz 1 Num­mer 1 des Drit­ten Bu­ches So­zi­al­ge­setz­buch ist oder

    2.


        als Ent­wick­lungs­hel­fer Un­ter­halts­leis­tun­gen im Sinne des § 4 Ab­satz 1 Num­mer 1 des Ent­wick­lungs­hel­fer-​Ge­set­zes er­hält oder als Mis­sio­nar der
        Mis­si­ons­wer­ke und -​ge­sell­schaf­ten, die Mit­glie­der oder Ver­ein­ba­rungs­part­ner des Evan­ge­li­schen Mis­si­ons­wer­kes Ham­burg, der Ar­beits­ge­mein­schaft Evan­ge­li­ka­ler Mis­sio­nen e. V., des Deut­schen ka­tho­li­schen Mis­si­ons­ra­tes oder der Ar­beits­ge­mein­schaft pfingst­lich-​cha­ris­ma­ti­scher Mis­sio­nen sind, tätig ist oder

    3.


        eine nach § 123a des Be­am­ten­rechts­rah­men­ge­set­zes oder § 29 des Bun­des­be­am­ten­ge­set­zes oder § 20 des Be­am­ten­sta­tus­ge­set­zes bei einer Ein­rich­tung au­ßer­halb Deutsch­lands zu­ge­wie­se­ne Tä­tig­keit aus­übt oder

    4.


        als Ehe­gat­te eines Mit­glieds der Trup­pe oder des zi­vi­len Ge­fol­ges eines NA­TO-​Mit­glied­staa­tes die Staats­an­ge­hö­rig­keit eines EU/EWR-​Mit­glied­staa­tes be­sitzt und in Deutsch­land sei­nen Wohn­sitz oder ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat.


(2)

    Kin­der­geld für sich selbst er­hält, wer


    1.


        in Deutsch­land einen Wohn­sitz oder sei­nen ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt hat,

    2.


        Voll­wai­se ist oder den Auf­ent­halt sei­ner El­tern nicht kennt und

    3.


        nicht bei einer an­de­ren Per­son als Kind zu be­rück­sich­ti­gen ist.

    § 2 Ab­satz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind ent­spre­chend an­zu­wen­den. Im Fall des § 2 Ab­satz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kin­der­geld längs­tens bis zur Voll­endung des 25. Le­bens­jah­res ge­währt.
(3)

    Ein nicht frei­zü­gig­keits­be­rech­tig­ter Aus­län­der er­hält Kin­der­geld nur, wenn er


    1.


        eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis be­sitzt,

    2.


        eine Auf­ent­halts­er­laub­nis be­sitzt, die zur Aus­übung einer Er­werbs­tä­tig­keit be­rech­tigt oder be­rech­tigt hat, es sei denn, die Auf­ent­halts­er­laub­nis wurde


        a)


            nach § 16 oder § 17 des Auf­ent­halts­ge­set­zes er­teilt,

        b)


            nach § 18 Ab­satz 2 des Auf­ent­halts­ge­set­zes er­teilt und die Zu­stim­mung der Bun­des­agen­tur für Ar­beit darf nach der Be­schäf­ti­gungs­ver­ord­nung nur für einen be­stimm­ten Höchst­zeit­raum er­teilt wer­den,

        c)


            nach § 23 Ab­satz 1 des Auf­ent­halts­ge­set­zes wegen eines Krie­ges in sei­nem Hei­mat­land oder nach den §§ 23a, 24, 25 Ab­satz 3 bis 5 des Auf­ent­halts­ge­set­zes er­teilt


        oder

    3.


        eine in Num­mer 2 Buch­sta­be c ge­nann­te Auf­ent­halts­er­laub­nis be­sitzt und


        a)


            sich seit min­des­tens drei Jah­ren recht­mä­ßig, ge­stat­tet oder ge­dul­det im Bun­des­ge­biet auf­hält und

        b)


            im Bun­des­ge­biet be­rech­tigt er­werbs­tä­tig ist, lau­fen­de Geld­leis­tun­gen nach dem Drit­ten Buch So­zi­al­ge­setz­buch be­zieht oder El­tern­zeit in An­spruch nimmt.


 
Login  
 
Benutzername:
Kennwort:
 
Deine IP  
   
Drucken  
   
Interne Suche  
  Test

Gib hier einen Suchbegriff ein:

 
Gesamt waren schon 27271 Besucher (67808 Hits) auf der Seite der GzSd-UN-KiD
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden