Mit der steigenden Anzahl von Ehen und Lebensgemeinschaften zwischen Partnern unterschiedlicher Nationalität haben auch die Streitigkeiten um die elterliche Sorge für Kinder aus solchen Beziehungen zugenommen. Dabei ist die Neigung von Elternteilen, nach der Trennung von dem anderen den Staat des gemeinsamen Wohnsitzes mit den gemeinsamen Kindern ohne entsprechende Sorgerechtsregelung eigenmächtig zu verlassen, deutlich gewachsen. Sowohl ein solches Verbringen der gemeinsamen Kinder in einen anderen Staat, oft den Heimatstaat des entführenden Elternteils, als auch ein widerrechtliches Zurückhalten der Kinder dort, beispielsweise nach einem Ferienaufenthalt, stellt den anderen Elternteil vor vollendete Tatsachen. Für ihn stellt sich dann die Frage, wie der frühere Zustand durch Rückführung des Kindes schnellstmöglich wieder hergestellt werden kann.
Eine vergleichbare Konfliktlage kann in den Fällen entstehen, in denen einem Elternteil die Ausübung seines Rechts auf Umgang mit dem im Ausland lebenden Kind durch den anderen Elternteil verweigert oder erschwert wird.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat mehrerer internationaler Übereinkommen, die für die Lösung solcher internationaler Kindschaftskonflikte Regelungen vorsehen. Außerdem gibt es europäische Rechtsvorschriften hierzu; insbesondere bringt die seit dem 1. März 2005 anwendbare sogenannte Brüssel II a-Verordnung der Europäischen Gemeinschaft deutliche Erleichterungen für die betroffenen Eltern und Kinder.
Diese Übersicht möchte über den Inhalt der betreffenden Übereinkommen und der europäischen Rechtsvorschriften sowie die Funktion der Zentralen Behörde unterrichten und darüber hinaus Antwort auf häufig auftretende Fragen geben. Das soll den betroffenen Elternteilen eine erste Orientierung bieten.
I.
Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts
Auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts sind für Deutschland in Kraft:
das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 207) – im Folgenden: Haager Kindesentführungsübereinkommen – HKÜ,
das Luxemburger Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBl. 1990 II S. 220) – im Folgenden: Europäisches Sorgerechtsübereinkommen – ESÜ,
die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in den Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1) – im Folgenden: Brüssel II a-Verordnung.
II.
Zentrale Behörde
Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz – IntFamRVG –) vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert am 1. September 2009 (BGBl. I S. 2474), nimmt das Bundesamt für Justiz in Bonn für Deutschland die Aufgaben der Zentralen Behörde wahr.
Die Anschrift der Zentralen Behörde lautet:
Bundesamt für Justiz
– Zentrale Behörde für internationale Sorgerechtskonflikte –
Adenauerallee 99-103
53113 Bonn
Zum Zweck der Ausführung des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens leitet die Zentrale Behörde erforderlichenfalls gerichtliche Verfahren ein. Im Rahmen dieser Übereinkommen gilt sie zum Zweck der Rückgabe des Kindes als bevollmächtigt, im Namen der antragstellenden Person selbst oder im Weg der Untervollmacht durch Vertreter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu werden. Ihre Befugnis, zur Sicherung der Einhaltung der Übereinkommen im eigenen Namen entsprechend zu handeln, bleibt unberührt, § 6 Abs. 2 IntFamRVG.
Zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben veranlasst die Zentrale Behörde mit Hilfe der zuständigen Stellen alle erforderlichen Maßnahmen. Sie verkehrt unmittelbar mit allen zuständigen Stellen im In- und Ausland. Mitteilungen leitet sie unverzüglich an die zuständigen Stellen weiter, § 6 Abs. 1 IntFamRVG.
III.
Kindesentführung von Deutschland ins Ausland
Wenn ein Elternteil oder eine andere Person Deutschland mit einem bisher hier lebenden Kind unter Verletzung eines hier geltenden Sorgerechts verlässt, so kann der zurückgebliebene Elternteil bzw. sonst Sorgeberechtigte seine Rechte auf verschiedene Weise geltend machen. Die Staatsangehörigkeit des Kindes, der Eltern oder der übrigen Familienmitglieder spielt dabei keine Rolle.
1. Haager Kindesentführungsübereinkommen
Das Haager Kindesentführungsübereinkommen hat zum Ziel, Kinder vor den nachteiligen Folgen eines widerrechtlichen Verbringens in einen anderen Vertragsstaat oder eines Zurückhaltens dort zu schützen. Das Übereinkommen hat derzeit (im September 2009) 81 Vertragsstaaten. Für Deutschland gilt es heute im Verhältnis zu 80 anderen Staaten. Der jeweils tagesaktuelle Stand findet sich – speziell auf Deutschland bezogen – hier
sowie allgemein auf der Internetseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter www.hcch.net unter „Conventions“ -> „Convention Nr. 28“ -> Status Table“ bzw. „Acceptance of accessions“.
Dem entführenden Elternteil soll die Möglichkeit genommen werden, eigenmächtig eine andere, ausländische Zuständigkeit für Entscheidungen über das Sorgerecht herbeizuführen. Mit Hilfe des Übereinkommens soll einerseits ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten des Kindes unter Verletzung des Sorgerechts eines anderen rückgängig gemacht werden können, andererseits soll es aber auch vorbeugend den Anreiz für solche Entführungen nehmen. Dementsprechend sieht das Übereinkommen als Voraussetzung für die Rückführung weder die Möglichkeit einer optimalen Betreuung des Kindes noch eine entsprechende Sorgerechtsentscheidung vor. Das Übereinkommen bestimmt ausdrücklich, dass eine auf seiner Grundlage getroffene Entscheidung über die Rückführung des Kindes in den anderen Staat nicht als Sorgerechtsentscheidung anzusehen ist.
Wird ein Kind aus Deutschland in einen anderen Vertragsstaat entführt, so setzt sich die deutsche Zentrale Behörde auf Antrag des zurückgebliebenen Elternteils mit der Zentralen Behörde des betreffenden anderen Vertragsstaats in Verbindung und sucht um Unterstützung nach. Das Haager Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, auf die Rückführung des Kindes hinzuwirken.
In Deutschland ist ein entsprechender Antrag an die Zentrale Behörde zu richten. Die bei der Zentralen Behörde in mehreren Sprachen abrufbaren Antragsformulare können hier aus dem Internet heruntergeladen oder telefonisch oder schriftlich angefordert werden.
Ein Antrag auf Rückführung eines in einen anderen Vertragsstaat entführten Kindes nach Deutschland hat in der Regel bei Vorliegen folgender Voraussetzungen hinreichende Aussicht auf Erfolg:
Das Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet (Artikel 4 Satz 2 HKÜ).
Das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der Entführung in Deutschland (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a HKÜ).
Der antragstellende Elternteil hatte im Zeitpunkt der Entführung oder des Zurückhaltens zumindest ein Mitsorgerecht und hat es bis zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeübt (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b HKÜ), beispielsweise durch regelmäßige, aber nicht notwendigerweise persönliche Kontakte.
Das Übereinkommen war zur Zeit der Entführung zwischen Deutschland und dem jeweiligen Zufluchtstaat in Kraft, Artikel 35 Abs. 1 HKÜ.
Der Antrag muss so schnell wie möglich gestellt werden, spätestens jedoch so rechtzeitig, dass er noch vor Ablauf eines Jahres nach der Entführung oder dem Zurückhalten bei dem zuständigen Gericht im Zufluchtstaat eingereicht werden kann, Artikel 12 Abs. 1 HKÜ. Geht der Antrag später beim zuständigen Gericht des Zufluchtstaats ein, genügt der Nachweis der Eingewöhnung des Kindes in seinem neuen Lebensumfeld, um eine Rückführung zu vereiteln, Artikel 12 Abs. 2 HKÜ.
Entspricht der Antrag diesen Mindestvoraussetzungen, so wird er von der deutschen Zentralen Behörde, ggf. nach Übersetzung und Anforderung noch fehlender Dokumente, an die Zentrale Behörde desjenigen Vertragsstaats weitergeleitet, in den das Kind entführt worden ist, Artikel 9 HKÜ. Zu den Übersetzungskosten siehe unter VIII.
Die Zentrale Behörde in dem betreffenden anderen Vertragsstaat hat u.a.
unverzüglich den Aufenthalt des Kindes ausfindig zu machen, Artikel 7 Abs. 2 Buchst. a) HKÜ,
auf die freiwillige Rückgabe des Kindes oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit hinzuwirken, Artikel 7 Abs. 2 Buchst. c) HKÜ,
ein gerichtliches Verfahren zur Rückführung des Kindes einzuleiten, Artikel 7 Abs. 2 Buchst. f) HKÜ.
Verlauf und Dauer des Rückführungsverfahrens richten sich nach dem Recht des ersuchten Staates. Dieses Recht regelt auch, ob die jeweilige Zentrale Behörde den im Ausland lebenden Antragsteller im Gerichtsverfahren vertritt, ob dies eine andere Stelle tut und ob ein Rechtsanwalt einzuschalten ist. Die deutsche Zentrale Behörde wirkt gemeinsam mit der jeweiligen ausländischen Zentralen Behörde auf eine zügige Erledigung des Falles hin, Artikel 11 Abs. 1 HKÜ.
Nach den Artikeln 2 und 11 HKÜ sind die mit den Rückführungsverfahren befassten Gerichte der Vertragsstaaten gehalten, das Verfahren beschleunigt durchzuführen. Das HKÜ geht von einer Dauer des Gerichtsverfahrens von nicht mehr als sechs Wochen aus, Artikel 11 Abs. 2 HKÜ.
Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates können die Kindesrückführung versagen, wenn beispielsweise
der zurückgebliebene Elternteil zum Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringens bzw. Zurückhaltens kein Sorgerecht oder Mitsorgerecht, Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a) HKÜ, hatte,
der zurückgebliebene Elternteil sein Sorgerecht zum Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringens bzw. Zurückhaltens nicht tatsächlich ausgeübt hat, Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b) HKÜ,
bis zum Eingang des Antrags bei Gericht mehr als ein Jahr verstrichen ist und das Kind sich in die neue Umgebung eingelebt hat, Artikel 12 Abs. 2 HKÜ,
der zurückgebliebene Elternteil dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich gebilligt hat, Artikel 13 Abs. 1 Buchst. a) HKÜ,
das einsichtsfähige Kind sich der Rückkehr ernsthaft widersetzt, Artikel 13 Abs. 2 HKÜ,
die Rückführung mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage brächte, Artikel 13 Abs. 1 Buchst. b HKÜ. Zwischen EU-Mitgliedstaaten darf die Rückführung jedoch nicht verweigert werden, wenn nachgewiesen wird, dass angemessene Vorkehrungen getroffen sind, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten, Artikel 11 Abs. 4 der Brüssel II a-Verordnung.
Der zurückgebliebene Elternteil ist nicht gezwungen, die Hilfe der deutschen Zentralen Behörde in Anspruch zu nehmen. Es steht ihm frei, sich an die ausländische Zentrale Behörde oder unmittelbar, ggf. unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts, an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates zu wenden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass es von dem betreffenden ausländischen Recht abhängt, ob eine Privatperson dort auch im gerichtlichen Verfahren auftreten und gehört werden kann oder ob die Vertretung durch einen dort ansässigen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.
2. Brüssel II a-Verordnung
Seit dem 1. März 2005 gilt zwischen den Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks), also für Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern die Brüssel II a-Verordnung. Am 1. Januar 2007 kamen Bulgarien und Rumänien hinzu. Durch die Verordnung werden für grenzüberschreitende Ehe- und Sorgerechtsangelegenheiten einheitliche Regelungen innerhalb der Europäischen Union darüber getroffen, welches Gericht zuständig ist. Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen sollen möglichst reibungslos auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt und – wenn nötig – durchgesetzt werden können. Die Zentralen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten werden dabei beratend und unterstützend tätig, insbesondere wenn Kinder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht werden sollen. In solchen Fällen holen die Zentralen Behörden Informationen über die Situation des Kindes und über etwa laufende Verfahren ein und tauschen sie untereinander aus.
Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt für die Rückführung eines Kindes weiterhin das HKÜ; dieses wird jedoch seit dem 1. März 2005 durch die sog. Brüssel II a-Verordnung ergänzt und effektiver ausgestaltet.
Die Verordnung verstärkt den Grundsatz, dass das Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes anordnen soll. Nach dem HKÜ kann eine Rückgabe des Kindes abgelehnt werden, wenn mit ihr die Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht würde. Nach der Brüssel II a-Verordnung darf ein Gericht die Rückgabe eines Kindes jedoch nicht verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Maßnahmen getroffen wurden, um das Kind nach seiner Rückkehr in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zu schützen.
Darüber hinaus stärkt die Verordnung das Recht des Kindes, während des Verfahrens gehört zu werden. Das Gericht muss dem Kind die Möglichkeit geben, gehört zu werden, sofern dies nicht aufgrund seines Alters oder Reifegrades unangebracht erscheint, Artikel 11 Abs. 2 Brüssel II a-Verordnung. Ob diese Anhörung unmittelbar durch den Richter geschieht oder z.B. durch Sozialarbeiter, die anschließend vom Gericht gehört werden, überlässt die Verordnung dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.
Zudem darf das Gericht die Rückgabe des Kindes nicht verweigern, wenn der Person, die die Rückgabe des Kindes beantragt hat, nicht die Gelegenheit gegeben wurde, gehört zu werden, Artikel 11 Abs. 5 Brüssel II a-Verordnung.
Wurde die Rückgabe des Kindes in einen anderen Mitgliedstaat der EU nach dem HKÜ abgelehnt, so eröffnet die Verordnung die Möglichkeit zur zeitnahen Durchführung eines Sorgerechtsverfahrens im Staat des (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Sofern ein solches Sorgerechtsverfahren mit einer Sorgerechtsentscheidung zugunsten des zurückgelassenen Elternteils im dortigen Staat endet, setzt sich diese Entscheidung gegen die Ablehnung der Rückführung des Kindes nach dem HKÜ durch, die zuvor im anderen Staat erlassen wurde, in den das Kind entführt wurde, und ist dort zu vollstrecken, Artikel 11 Abs. 6-8 Brüssel II a-Verordnung.
Die Brüssel II a-Verordnung regelt daneben u.a. die internationale Zuständigkeit der Familiengerichte und die Pflicht, in einem EU-Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat anzuerkennen und zu vollstrecken. Außerdem erleichtert sie die grenzüberschreitende Vollstreckung von Umgangsentscheidungen und solchen Sorgerechtsentscheidungen, die im Verfahren nach Artikel 11 Abs. 6-8 der Verordnung ergehen. Diese sind ohne Vollstreckbarerklärung in allen EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) unmittelbar vollstreckbar, sofern ihnen eine nach der Verordnung vorgesehene Bescheinigung eines Gerichts des Ursprungsstaats beigefügt ist, Artikel 40 ff. Brüssel II a-Verordnung. Gleichwohl muss in der Regel noch ein Gericht des Vollstreckungsstaats eingeschaltet werden, das Vollstreckungsmaßnahmen anordnet. In den meisten EU-Staaten bedeutet dies in der Praxis, dass die Person, die eine ausländische Entscheidung vollstrecken möchte, sich selbst einen örtlichen Rechtsanwalt nehmen muss, der dann im betreffenden Staat das Vollstreckungsverfahren betreibt.
3. Europäisches Sorgerechtsübereinkommen
Das Europäische Sorgerechtsübereinkommen, das den Mitgliedstaaten des Europarats und (auf Einladung) anderen Staaten offen steht, bietet Möglichkeiten insbesondere zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, die teilweise alternativ im Verhältnis zum Haager Kindesentführungsübereinkommen genutzt werden können. Im Verhältnis zu den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark) ist es heute jedoch weitgehend durch die Brüssel II a-Verordnung (siehe oben unter 2.) ersetzt worden. Bedeutung für die Rückführung bzw. Herausgabe von Kindern hat es daher aus deutscher Sicht in der Regel nur noch im Verhältnis zu Dänemark, Island, Liechtenstein, zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, zu Moldau, Montenegro, Norwegen, der Schweiz, Serbien und der Türkei.
Der aktuelle Stand der Vertragsstaaten (derzeit 36) kann bei der Zentralen Behörde erfragt oder hier eingesehen werden. Er ist auch auf der Internetseite des Europarats unter www.coe.int unter -> „Rechtliche Angelegenheiten“ -> „Vertragsbüro“ -> „Gesamtverzeichnis“ -> „Nr. 105“ -> „Unterschriften und Ratifikationsstand“ zu finden.
4. Staaten, mit denen keine internationalen Übereinkünfte bestehen
Besonders schwierig ist die Situation, wenn zwischen Deutschland und dem Staat, in dem sich das Kind aufhält, keine internationale Vereinbarung zur Lösung solcher Fragen besteht. Es bleibt dann regelmäßig nur die Möglichkeit, die Behörden bzw. Gerichte des betreffenden Staates um Hilfe zu ersuchen und hierfür ggf. ortsansässige Rechtsanwälte zu beauftragen oder dort ansässige Nichtregierungsorganisationen um Unterstützung zu bitten. Weitere Auskünfte erteilt das Auswärtige Amt -
Hierbei ist zu beachten, dass der Inhalt des ausländischen Rechts und die Ausgestaltung des gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erheblich vom deutschen Verfahren abweichen können. Einige Staaten sprechen Müttern kein oder ein nur eingeschränktes Sorgerecht zu, sofern das Kind ein bestimmtes Alter erreicht hat, so dass die Erfolgsaussichten einer Klage von vornherein sehr gering sein können.
Auskunft und Beratung erteilen auch der Verband binationaler Familien und Partnerschaften sowie der Internationale Sozialdienst (Deutscher Zweig).
IV.
Kindesentführung vom Ausland nach Deutschland
Wurde ein Kind nach Deutschland entführt, gelten im Prinzip die gleichen Grundsätze wie bei der Entführung ins Ausland (siehe oben unter III. 1.-3.). Der im Ausland zurückgelassene Elternteil kann sich an die dortige Zentrale Behörde mit der Bitte um Hilfe wenden. Er oder sie kann sich auch unmittelbar an die deutsche Zentrale Behörde wenden oder direkt – ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts – einen Rückführungsantrag beim zuständigen deutschen Familiengericht stellen. Von den über 600 deutschen Familiengerichten sind nur 22 für die Rückführungs-, Umgangs- und Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach den §§ 10-12 IntFamRVG zuständig (jeweils das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat; in Niedersachsen, das drei Oberlandesgerichte hat, allein das Amtsgericht Celle). Die Liste finden Sie hier.
V.
Durchsetzung des Rechts zum persönlichen Umgang im Ausland
1. Haager Kindesentführungsübereinkommen
Lebt ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind im Ausland und verweigert dieser dem in Deutschland wohnhaften anderen Elternteil den persönlichen Umgang mit dem Kind, so kann ein Umgangsrecht in einem vergleichbaren Verfahren durchgesetzt werden wie bei der Rückgabe eines entführten Kindes.
Ein Antrag auf Durchführung des Rechts zum persönlichen Umgang kann bei der deutschen Zentralen Behörde gestellt werden.
Nach Übermittlung des Antrags an die zuständige ausländische Zentrale Behörde kann in den Vertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens von den dortigen Gerichten bzw. Behörden ein Recht zum persönlichen Umgang entweder erstmalig begründet oder ein bereits bestehendes Umgangsrecht durchgesetzt werden. Soll eine deutsche Umgangsrechtsentscheidung in einem anderen EU-Staat (außer Dänemark) durchgesetzt werden oder umgekehrt, richtet sich dies nach der Brüssel II a-Verordnung (siehe unten Nr. V. 2).
Einzelheiten können bei der Zentralen Behörde erfragt werden.
2. Brüssel II a-Verordnung
Die Brüssel II a-Verordnung will u.a. gewährleisten, dass ein Kind nach der Trennung der Eltern zu beiden den Kontakt aufrechterhalten kann, auch wenn die Eltern künftig in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU leben. Deshalb wird eine in einem Mitgliedstaat ergangene vollstreckbare Entscheidung über das Umgangsrecht in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und kann dort vollstreckt werden, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann, Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 Brüssel II a-Verordnung. Voraussetzung hierfür ist im Wesentlichen, dass das erkennende Gericht bestimmte verfahrensrechtliche Regeln eingehalten und das in einer entsprechenden Bescheinigung im Einzelnen bestätigt hat, Artikel 41 Abs. 2 Brüssel II a-Verordnung. So müssen beispielsweise alle betroffenen Parteien und bei entsprechendem Alters- bzw. Reifegrad auch das Kind Gelegenheit gehabt haben, gehört zu werden. Im Falle eines Versäumnisverfahrens muss das verfahrenseinleitende Schriftstück so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sein, dass sich die Gegenseite verteidigen konnte; ist dies nicht erfolgt, muss festgestellt werden, dass die betreffende Partei (in der Regel der betreuende Elternteil) mit der gerichtlichen Entscheidung eindeutig einverstanden ist.
Gegen die Erteilung der Bescheinigung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Der Umstand, dass die Umgangsentscheidung im anderen Staat unmittelbar vollstreckt werden kann, bedeutet, dass sie dort wie eine inländische Entscheidung zu behandeln und unter den gleichen Voraussetzungen zu vollstrecken ist. Die Partei, die die Umgangsentscheidung vollstrecken möchte, muss eine Ausfertigung der Entscheidung und die Bescheinigung nach Artikel 41 Abs. 2 Brüssel II a-Verordnung vorlegen (Artikel 45 Abs. 1 Brüssel II a-Verordnung).
Wird die Umgangsentscheidung nicht von einer Bescheinigung begleitet, kommt eine unmittelbare Vollstreckung in einem anderen EU-Staat als dem, in dem sie erlassen wurde, nicht in Betracht. Den Parteien bleibt es dann aber unbenommen, das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Artikel 28 ff. Brüssel II a-Verordnung zu betreiben.
Wenn sich eine der Parteien nicht an die Umgangsentscheidung hält, kann die andere Partei bei den zuständigen Stellen des Staates, in dem die Entscheidung umgesetzt werden soll (Vollstreckungsmitgliedstaat), die Vollstreckung beantragen. In den meisten EU-Staaten bedeutet dies in der Praxis, dass die Person, die eine ausländische Entscheidung vollstrecken möchte, sich selbst einen örtlichen Rechtsanwalt nehmen muss, der dann im betreffenden Staat das Vollstreckungsverfahren betreibt. Die Gerichte dieses Mitgliedstaats können die praktischen Modalitäten der Durchführung des Umgangsrechts festlegen, sofern dadurch der Wesensgehalt der Entscheidung nicht verändert wird, Artikel 48 Abs. 1 Brüssel II a-Verordnung.
Die Zentrale Behörde berät und unterstützt die Träger der elterlichen Verantwortung, die die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung erwirken wollen, in jedem Stadium des Verfahrens, Artikel 55 Buchst. b) Brüssel II a-Verordnung.
3. Europäisches Sorgerechtsübereinkommen
Das Europäische Sorgerechtsübereinkommen bietet Möglichkeiten zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Im Verhältnis zu den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark) ist es heute jedoch weitgehend durch die Brüssel II a-Verordnung (siehe oben unter 2.) ersetzt worden. Bedeutung für die Anerkennung und Vollstreckung von Umgangsentscheidungen hat es daher aus deutscher Sicht in der Regel nur noch im Verhältnis zu Dänemark, Island, Liechtenstein, zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, zu Moldau, Montenegro, Norwegen, der Schweiz, Serbien und der Türkei.
Wenn sich eine der Parteien nicht an die Umgangsentscheidung hält, kann die andere Partei bei den zuständigen Stellen des Staates, in dem die Entscheidung umgesetzt werden soll (Vollstreckungsstaat), die Vollstreckung beantragen. Die Gerichte dieses Staates können die praktischen Modalitäten der Durchführung des Umgangsrechts festlegen, sofern dadurch der Wesensgehalt der Entscheidung nicht verändert wird, Artikel 11 Abs. 2 ESÜ.
Gibt es noch keine Umgangsentscheidung oder wird die Anerkennung und ggf. Vollstreckbarerklärung einer Umgangsentscheidung in einem anderen Vertragsstaat des ESÜ verweigert, kann die Zentrale Behörde in dem betreffenden Staat ein Verfahren auf Erlass einer neuen Umgangsentscheidung einleiten (Artikel 11 Abs. 3 ESÜ).
VI.
Durchsetzung des Rechts zum persönlichen Umgang in Deutschland
Möchte ein im Ausland lebender Elternteil oder eine andere Person Umgang mit einem in Deutschland lebenden Kind haben, kann sich derjenige an die Zentrale Behörde im betreffenden anderen Staat oder an die deutsche Zentrale Behörde wenden. Gibt es noch keine gerichtliche Umgangsregelung, sind normalerweise die deutschen Gerichte zuständig, wenn das Kind in Deutschland lebt. Die deutsche Zentrale Behörde – ggf. unterstützt durch einen Rechtsanwalt – kann vor dem zuständigen deutschen Gericht ein Umgangsverfahren namens des im Ausland lebenden Antragstellers einleiten, Artikel 21 HKÜ bzw. Artikel 11 Abs. 3 ESÜ i.V.m. § 6 Abs. 2 IntFamRVG.
Liegt dagegen schon eine ausländische Umgangsentscheidung vor, kann diese in Deutschland anerkannt und wenn nötig vollstreckt werden. Hierfür wird auf die Erläuterungen oben unter V. 2. und 3. verwiesen. Die deutsche Zentrale Behörde ist hierbei behilflich, hat jedoch kein gesetzliches Mandat, selbst ein Verfahren vor dem deutschen Gericht einzuleiten. Stammt die ausländische Umgangsentscheidung aus einem Staat, der weder dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen noch der Europäischen Union angehört, oder aus Dänemark, kann dennoch eine Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland nach nationalem Recht möglich sein. Die deutsche Zentrale Behörde hat jedoch ebenfalls kein Mandat, um in diesen Fällen behilflich sein zu können.
VII.
Grenzüberschreitende Anerkennung von Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen
Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen aus einem EU-Mitgliedstaat sind im Prinzip kraft Gesetzes in allen anderen EU-Staaten (außer Dänemark) anzuerkennen (Artikel 21 Abs. 1 Brüssel II a-Verordnung). Allerdings prüft dann jede Stelle, der eine ausländische Entscheidung vorgelegt wird, wieder neu, ob eventuell ein Grund vorliegt, die Anerkennung zu verweigern (Artikel 23 der Verordnung enthält solche Gründe). Im Interesse der Rechtssicherheit kann man daher die Anerkennung einer Entscheidung gerichtlich bindend feststellen lassen (Artikel 21 Abs. 3 Brüssel II a-Verordnung). Im Verhältnis zu Dänemark, Island, Liechtenstein, zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, zu Moldau, Montenegro, Norwegen, der Schweiz, Serbien und der Türkei ist dies nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen ebenfalls möglich. Entsprechende Anträge können entweder direkt in dem Land, in dem die Entscheidung anerkannt werden soll, zu Gericht gebracht oder an die Zentrale Behörde Deutschlands oder des betreffenden anderen Staates gerichtet werden.
VIII.
Kosten
Die Tätigkeit der deutschen Zentralen Behörde und der jeweiligen ausländischen Zentralen Behörde ist kostenfrei, Artikel 26 Abs. 1 HKÜ, Artikel 5 Abs. 3 ESÜ, Artikel 57 Brüssel II a-Verordnung.
Erforderliche Übersetzungskosten hat der antragstellende Elternteil grundsätzlich selbst zu tragen. Ist der Antrag in einem anderen Vertragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens oder des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens bzw. in einem anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) zu erledigen, kann das Amtsgericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland Kostenbefreiung erteilen, wenn der antragstellende Elternteil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erfüllt.
Das Gerichtsverfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Sorgerechts- oder Umgangsentscheidung in einem anderen Vertragsstaat nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen ist, mit Ausnahme evtl. Aufwendungen für die Kindesrückführung, für den antragstellenden Elternteil kostenfrei, Artikel 5 Abs. 3 ESÜ. Auch nach dem Haager Übereinkommen werden Gerichts- und Anwaltskosten dem antragstellenden Elternteil in Rückführungs- und Umgangsverfahren grundsätzlich nicht auferlegt (Artikel 26 Abs. 2 HKÜ)
Zahlreiche Staaten haben jedoch einen Vorbehalt zum Haager Übereinkommen eingelegt, wonach sie den Antragsteller nur insoweit von Gerichts- und Anwaltskosten freistellen, wie dies von ihrem System der Prozesskosten- und Beratungshilfe gedeckt ist. Das Gleiche gilt, wenn nach dem ESÜ eine neue Umgangsentscheidung bei Gericht erwirkt werden soll, und in allen Verfahren nach der Brüssel II a-Verordnung.
Da nicht alle Vertragsstaaten des HKÜ und des ESÜ, die nicht der EU angehören, das Rechtsinstitut der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kennen, sind Gerichts- und Anwaltskosten deshalb in diesen Ländern im Ergebnis häufig vom antragstellenden Elternteil selbst zu erbringen.
IX.
Sicherungs- und Schutzmaßnahmen; Mediation
Schutz vor internationaler Kindesentführung kann nur in sehr begrenztem Maß gewährt werden, weil ihre Ursachen höchst vielfältiger Natur sind.
Neben einzelnen gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen in Fällen konkret zu erwartender Kindesentführung lassen sich durch Vereinbarung einige allgemeine Schutzmaßnahmen treffen, die zumindest die Rechtsposition des Elternteils, der die Entführung befürchtet, stärken können.
1. Gerichtliche Sicherungsmaßnahmen
Begründen bestimmte Tatsachen die Annahme, dass ein Elternteil beabsichtigt, Deutschland mit dem Kind widerrechtlich zu verlassen, kann der andere Elternteil beim zuständigen Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnung beispielsweise beantragen,
das Sorgerecht auf ihn zu übertragen,
das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn zu übertragen,
das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt zu übertragen,
der Gegenseite zu untersagen, ohne Zustimmung des Gerichts mit dem Kind den tatsächlichen Aufenthalt zu wechseln,
der Gegenseite aufzugeben, den Reisepass des Kindes an das Jugendamt oder das Gericht herauszugeben,
den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vorübergehend in einer neutralen Einrichtung anzuordnen,
die Ausschreibung einer Grenzfahndung für das Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn) zu veranlassen.
Die Grenzsperre durch Ausschreibung zur Grenzfahndung wird vom Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam, auf Ersuchen des Amtsgerichts vorgenommen. Das Ersuchen muss sich auf eine konkrete, sich tatsächlich abzeichnende Gefahr gründen, dass der andere Elternteil oder eine andere Person das Kind widerrechtlich ins Ausland verbringen will. Die Bundespolizeidirektion kann dann die Ausschreibung des entführenden Elternteils wie des Kindes im Schengener Informationssystem (SIS) veranlassen, so dass Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
2. Schutzmaßnahmen durch Vereinbarung
Bei Ehen unterschiedlicher Nationalität kann die sorgerechtliche Stellung der Ehefrau, etwa für den islamischen Kulturkreis, u. U. durch Ehevertrag gestärkt werden. Im Konfliktfall ließe sich auf diese Weise vor den ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden die Rechtsposition verbessern.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass Eheverträge den Formvorschriften des Staates entsprechen müssen, in dem Rechte aus ihm hergeleitet werden sollen.
Einzelheiten sind über die betreffenden Auslandsvertretungen zu erfragen. Auskunft und Beratung erteilen auch der Verband binationaler Familien und Partnerschaften sowie der Internationale Sozialdienst (Deutscher Zweig).
3. Mediation
Gerade in Familienstreitfällen kommt in Betracht, dass die Eltern im Wege einer Familienmediation versuchen, selbst eine Lösung des Streitfalls zu finden. Im Bundesministerium der Justiz bestand von Oktober 2000 bis Ende 2006 ein Arbeitsstab zur Beilegung internationaler Konflikte in Kindschaftssachen. Dieser Arbeitsstab hat u. a. verschiedene Modellprojekte zur Familienmediation zwischen Deutschland und einzelnen anderen Ländern in die Wege geleitet. Dabei wird den Eltern, die sich grenzüberschreitend um ihre Kinder streiten, die Möglichkeit geboten, mit Hilfe eines binationalen Mediatorenpaares eine Lösung für ihren Konflikt zu suchen.
Eine binationale Co-Mediation, die von zwei Mediatoren gemeinsam durchgeführt wird, bietet sich insbesondere dort an, wo auf diese Weise die Neutralität oder das Verständnis für die Anliegen beider Parteien besser gewährleistet werden können. In der Regel besteht das Mediatorenpaar aus einem männlichen und einem weiblichen Mediator, von denen eine(r) einen juristischen und eine(r) einen psychosozialen Grundberuf hat. Auch die kulturelle und sprachliche Herkunft der beiden Elternteile wird von den Co-Mediatoren reflektiert.
Die Aufgaben des Arbeitsstabes hinsichtlich der Förderung der Mediation in geeigneten Einzelfällen sind – im Rahmen seiner Zuständigkeit für bestimmte internationale Rückführungs- und Umgangsverfahren – im Januar 2007 vom Bundesamt für Justiz übernommen worden.
X.
Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern
Wenn deutsche Gerichte oder Behörden die Unterbringung eines Kindes in einem Heim oder einer Pflegefamilie in einem anderen EU-Staat (mit Ausnahme Dänemarks) beabsichtigen, benötigen sie unter Umständen die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kind untergebracht werden soll (Artikel 56 Brüssel II a-Verordnung). Ob dies der Fall ist und welches Verfahren dafür einzuhalten ist, richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem das Kind untergebracht werden soll. Entsprechende Ersuchen können unmittelbar an die zuständigen ausländischen Stellen gerichtet oder bei der deutschen Zentralen Behörde eingereicht werden.
Ist keine vorherige Zustimmung erforderlich, so sind jedenfalls die Zentrale Behörde oder eine zuständige Behörde des betreffenden Staates über die Unterbringung zu informieren. Auch hier ist das Bundesamt für Justiz gerne behilflich.
Beabsichtigt eine zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats (mit Ausnahme Dänemarks), ein Kind in einem Heim oder einer Pflegefamilie in Deutschland unterzubringen, so regeln die §§ 45-47 IntFamRVG das Nähere. Die Unterbringung bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesjugendamts, in dessen Bezirk das Kind untergebracht werden soll. Dieses muss sich die Erteilung der Zustimmung durch das zuständige Familiengericht genehmigen lassen.
Dem Ersuchen soll nach § 46 Abs. 1 IntFamRVG in der Regel zugestimmt werden, wenn
die Durchführung der beabsichtigten Unterbringung im Inland dem Wohl des Kindes entspricht, insbesondere weil es eine besondere Bindung zum Inland hat,
die ausländische Stelle einen Bericht und, soweit erforderlich, ärztliche Zeugnisse oder Gutachten vorgelegt hat, aus denen sich die Gründe der beabsichtigten Unterbringung ergeben,
das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde, sofern eine Anhörung nicht auf Grund des Alters oder des Reifegrades des Kindes unangebracht erschien,
die Zustimmung der geeigneten Einrichtung oder Pflegefamilie vorliegt und der Vermittlung des Kindes dorthin keine Gründe entgegenstehen,
eine erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung erteilt oder zugesagt wurde,
die Übernahme der Kosten geregelt ist.
Eine freiheitsentziehende (geschlossene) Unterbringung in Deutschland kann darüber hinaus nur genehmigt werden, wenn im ersuchenden Staat über die Unterbringung ein Gericht entscheidet und bei Zugrundelegung des mitgeteilten Sachverhalts nach innerstaatlichem Recht eine Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ebenfalls zulässig wäre.
Unterbringungsersuchen aus dem Ausland können unmittelbar an das zuständige deutsche Landesjugendamt gerichtet werden. Sie können auch bei der Zentralen Behörde in Deutschland oder in dem anderen beteiligten Staat eingereicht werden.
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